Gewässerordnung

Die wichtigste Änderung: Hartmais und Hülsenfrüchte sind nur gekocht zugelassen.

Gewässerordnung des Angelvereins Schweicheln u.U.e.V.

Die Gewässerordnung soll das Zusammenleben aller Angler an unseren Gewässern ermöglichen und dazu dienen, die Fangaussichten für alle zu verbessern. Gute Kameradschaft und naturverbundenes Verhalten sind innere Verpflichtung eines jeden.

1. Ausweispapiere
Am Gewässer sind folgende Papiere mitzuführen: 
– der Jahres- / Fünfjahresfischereischein
– der Fischereierlaubnisschein
– der Fangbericht

Fischereierlaubnisscheine sind Urkunden. Änderungen und Ergänzungen dürfen nur vom 1. oder 2. Vorsitzenden oder in deren Auftrag vorgenommen werden. Die vorgenommenen Änderungen sind mit dem Vereinssiegel zu kennzeichnen. Sämtliche Ausweispapiere gelten nur für den Inhaber. Sie sind nicht übertragbar.

2. Fischereiaufsicht
Den Fischereiaufsehern, den Vorstandsmitgliedern und den sonstigen Vereinsmitgliedern, sind auf Verlangen die unter 1. aufgeführten Ausweispapiere, der erzielte Fang und die notwendige Ausrüstung vorzuzeigen. Den Anordnungen des oben genannten Personenkreises ist unbedingt Folge zu leisten. Bei Widerstand ist mit Konsequenzen zu rechnen.

3. Fischfrevel
Die Mitglieder sind verpflichtet auf Fischfrevel zu achten und haben, möglichst unter Zuhilfenahme der unter 2. aufgeführten Personen, zur strafrechtlichen Verfolgung des Täters beizutragen.

4. Gewässerverunreinigungen
Die Mitglieder sind verpflichtet, jede bemerkte Wasserverunreinigung die ein Fischsterben verursacht oder die ein Fischsterben verursachen könnte sowie die Beobachtung von treibenden toten oder betäubten Fischen unverzüglich dem Gewässerwart oder dem 1. oder 2. Vorsitzenden mitzuteilen.
Je eine Wasserprobe an der vermuteten Einlassstelle der Abwässer und je 50 m unterhalb und oberhalb sind zu entnehmen. Als Gefäß werden saubere Wein- oder Bierflaschen, die vorher in dem zu untersuchenden Wasser ausgespült wurden, genommen und bis an den Verschluss gefüllt.
Es ist zweckmäßig die Wasserproben in Gegenwart oder durch eine Amtsperson selbst entnehmen zu lassen, zumindest aber im Beisein von Zeugen zu versiegeln und dem 1. oder 2. Vorsitzenden schnellstmöglich zuzuleiten.
Der Sachverhalt, die Begleitumstände und die Zeit der Entnahme sind zu vermerken und eine Liste mit den Nummern der Proben ist beizufügen.
Die Angabe der Wassertemperatur ist erwünscht.

5. Uferbetretung
Die Uferbetretung geschieht auf eigene Gefahr.
Wiesen und bestellte Felder am Wasser dürfen nur vom Angler und
Zugehörigen betreten werden.
Im Interesse eines guten Verhältnisses zu den Anliegern ist größte
Schonung der Ufergrundstücke selbstverständliches Gebot.

Untersagt sind: 

– Das Überqueren der Ufergrundstücke zum und vom Wasser außerhalb der öffentlichen und erlaubten Wege 
– Das Mitführen von nicht angeleinten Hunden
– Das Umbrechen der Wiesen und Felder zur Ködersuche
– Das Unterhalten von offenen Feuern
– Die Beschädigung der Anpflanzungen, Zäune, Hecken, Einfriedungen, Uferbefestigungen etc.
– Die Verunreinigung des Angelplatzes und der Ufer mit Abfall jeglicher Art 
– Das Necken weidender Tiere 

Ferner gelten folgende Regeln:

– Jede Störung von Anglern ist untersagt
– Fangplätze sind in angemessener Entfernung zu umgehen.
– Lautes Rufen und hartes Auftreten sind zu vermeiden.
– Es dürfen nicht mehr als vier Gäste am Angelplatz anwesend sein.
– Fahrzeuge dürfen nur auf befestigten Wegen gefahren und geparkt werden. Ausnahme: Parken am Schlauch
– Verbotsschilder sind unbedingt zu beachten.
– Das Reinigen und Waschen von Fahrzeugen ist auf dem vereinseigenen und gepachteten Gelände strengstens untersagt.
– Das Aufstellen von Campingzelten ist untersagt. 
– Die Benutzung eines Anglerschirmes mit Überwurf sowie das Aufstellen von Angelzelten mit herausnehmbaren Böden ist erlaubt.
– Das Abladen von Schutt, Hausrat sowie Abfall jeglicher Art. Es wird generell zur Anzeige gebracht.
– Das Baden und Schlittschuhlaufen ist untersagt.
– Die Benutzung von Booten jeglicher Art ist untersagt, ausgenommen sind Futterboote. Die Nutzung ist mit einem gegen Entgelt bei der Geschäftsstelle zu beantragenden Erlaubnisschein möglich
– 
Unter den folgenden Voraussetzungen können Vereinsmitglieder bei der Geschäftsstelle eine Sondergenehmigung Parkausweis zum Parken für den  Wendehammer unter Angabe Ihres Namens und des Autokennzeichens beantragen:
– Behindertenausweis mit „G-Vermerk“!
– Über weitere Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

6. Ausübung des Fanges
Es darf mit nicht mehr als zwei Handangeln geangelt werden. Beim Fischen mit der Spinnangel ist nur eine Angel erlaubt. Kinder und Jugendliche dürfen nur mit einer Rute angeln. Sind sie jedoch im Besitz eines Jahres-/Fünfjahresfischereischeines (blauer Schein, ist ihnen auch das Angeln mit 2 Ruten gestattet. Die verwendeten Ruten müssen ständig unter Aufsicht gehalten werden. Der Abstand beider Ruten darf 20m nicht überschreiten. Unbeaufsichtigtes Gerät wird seitens des unter 2. genannten Personenkreises sichergestellt. Beim Angeln mit 2 Ruten dürfen beide Ruten für den Raubfischfang benutzt werden. Eine Rute gilt dann als für Raubfischfang genutzt, wenn sie mit Köderfisch, Fischfetzen über 5 cm oder mit Kunstködern jeglicher Art bestückt ist. Die Verwendung lebender Fische, Reptilien oder von Säugetieren
als Köder ist untersagt. Die Angelruten dürfen nur vom Fischereiberechtigten bedient
werden. Die Benutzung von Setzangeln, Karpfensäcken, Aalkörben, Aalpuppen, Drahtsetzkeschern, Reusen, Nachtschnüre und/oder Schleppangeln ist verboten. Pro Wiegeschlinge ist nur ein Fisch erlaubt. Eingesetzte Setzkäscher müssen im Mindesten 3,50 m lang sein und dürfen einen Durchmesser von 50 cm nicht unterschreiten. Für den Friedfischfang ist die Benutzung von Drillingen untersagt. Die Verwendung von bis zu einem qm großen Ködersenken ist nur in Flußläufen erlaubt. Gefangene und zur Mitnahme bestimmte Fische sind sofort zu betäuben und waidgerecht zu töten. Lockfutter, gleich welcher Art, darf nur während des Angelns ausgebracht werden. Vorfüttern, das heißt, das Anlegen von Lockstellen vor dem Angeln, ist nur in der Werre erlaubt. Es darf maximal 1 Kg Futter pro Tag und Angler verwendet werden. Es zählt die mitgeführte Menge. Für die Werre gilt die Begrenzung nicht. In der Schonzeit für Hecht und Zander dürfen keine künstlichen Köder, wie z.B. Blinker, Spinner, Wobbler, für Fliegenfischer keine Streamer etc. verwendet werden. Nur Fliegen sind auch während dieser Zeit zugelassen. Eine Entnahme von Weißfischen mit erkennbarem Laich oder
Laichausschlag (Ausnahme: Grundeln) ist in der Zeit von März bis
Mai untersagt, auch wenn sie keiner Schonzeit unterliegen. Diese
Fische sind nach einem Fang wieder zurück zu setzen.
Ab dem 01.08.2023 gilt für Welse (Waller) Entnahmepflicht. Diese Pflicht ist nicht an ein Mindestmaß gebunden.
An der Werre gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Für den Bio Dickert gilt außerdem noch zusätzlich: Dort dürfen nur Maden, Würmer und Fliegen verwendet werden. Für das Anfüttern während des Angelns sind nur Maden und Würmer zugelassen. Boilies, Brot, Mais, so genannte Partikel oder Ähnliches dürfen am Bio Dickert nicht verwendet werden.

7. Fangbegrenzung Fische
Pro Tag und Angler dürfen nur 2 Fische mitgenommen werden.
Hiervon ausgenommen sind alle Arten von Grundeln.

7.1. Fangbegrenzung Köderfische
Täglich dürfen nicht mehr als 7 Köderfische gefangen werden. Als Köderfische dürfen Brassen, Gründlinge, Karauschen, Rotaugen und Rotfedern verwendet werden, die eine Länge von 20 cm nicht überschreiten dürfen. Köderfische dürfen generell nur in dem Gewässer verwendet werden, aus dem sie stammen.

8. Führung und Abgabe des Fangberichtes

Über Art, Anzahl und Größe der gefangenen Fische ist ein Fangbericht zu führen. Jedes Mitglied ist dazu verpflichtet, unmittelbar nach dem Fang des zur Mitnahme bestimmten Fisches, das Datum, die Länge in cm, die Fischart sowie das jeweilige Gewässer im Fangbericht einzutragen bzw. anzukreuzen. Das Gewicht ist in Gramm entweder vor Ort bzw. ist zu Hause in einzutragen. Beim Aal reicht vor Ort die Eintragung des Datums, der Art sowie das Gewässer. Die Länge in cm sowie das Gewicht in Gramm kann sowohl vor Ort eingetragen, als auch zu Hause nachgetragen werden. Jeder Fischereiberechtigte ist verpflichtet den Fangbericht bis zum 10.01. des Folgejahres bei den Gewässerwarten bzw. in der Geschäftsstelle abzugeben. Dies gilt auch dann, falls kein Fang erfolgte. Bei unpünktlicher Abgabe wird eine Strafe von 20,00 Euro fällig. Bei Nichtabgabe ist im Wiederholungsfalle ein Vereinsausschluss möglich. Die vorab genannte Regelung gilt auch bei nicht ordnungsgemäßen Ausfüllen des Fangberichtes. 

9. Verwertung und Behandlung des Fanges

Gefangene Fische dürfen weder verkauft noch gegen andere Werte getauscht werden. Die Fische dürfen nicht auf den angepachteten bzw. eigenen Grundstücken des Vereines ausgenommen werden. 

10. Maßnahmen bei Verstößen

Verstöße gegen diese Gewässerordnung werden unnachsichtig geahndet. Bei Erfüllung von Tatbeständen einer Straftat wird Anzeige erstattet sowie bei Vereinsmitgliedern der sofortige Ausschluss veranlasst.

11. Mindestmaße und Schonzeiten

Arten

Mindestmaß

Höchstmaß

Schonzeit

Aal

50 cm

Aland

25 cm

Äsche

30 cm

15. Februar – 31. Mai

Bachforelle

28 cm

20. Oktober – 15. März

Barbe

40 cm

15. Februar – 15. Juni

Brasse

25 cm

Döbel

25 cm

Gründling

12 cm

Hecht

60 cm

80 cm

15. Februar – 31. Mai

Karausche

20 cm

Karpfen

40 cm

60 cm

Nase

30 cm

15. Februar – 31. Mai

Regenbogenforelle

28 cm

20. Oktober – 15. März
(nur in Fließgewässern)

Rotauge / Rotfeder

15 cm

Schleie

25 cm

45 cm

1. April – 15. Juni

Stör

   

ganzjährig geschützt

Wels

 

120 cm

Zander

50 cm

80 cm

15. Februar – 31. Mai

Für alle nicht aufgeführten Arten gelten die gesetzlichen Maße u. Schonzeiten.
Fische, die kleiner als das Mindestmaß oder größer als das Höchstmaß sind,
müssen schonend wieder zurück gesetzt werden.
In der Werre gelten die Schonzeiten NRW. (Blauer Jahresfischereischein)

12. Inkrafttreten der Gewässerordnung
Sie ist auf der Vorstandssitzung des Vereines am 16.08.2022
beschlossen worden und tritt am 01.09.2022 in Kraft.